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Statutes in German only
Bienenschutzgarten
T: +43 (0) 3462 34 686
Eichbergstraße 42
info@bienenschutzgarten.at
AT-8046 Stattegg
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit
1.1 Der Verein führt den Namen „Bienenschutzgarten“ - Verein zum Schutz der Honigbiene durch
Errichtung von Schutzlandschaften, Bewusstseinsbildung, Aus- und Fortbildung sowie Forschung zu wesensgemäßer Bienenhaltung.
1.2 Sitz des Vereines ist Stattegg; er erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich, im Rahmen der Vereinsziele auch auf das Ausland.
1.3 Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 34-47 BAO und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet.
1.4 Er ist weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig.
1.5 Die Errichtung von Zweigvereinen ist unter Umständen beabsichtig.
§ 2 Ziele und Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt nachstehende Ziele:
2.1 Schutz des Biens durch die Schaffung und Erhaltung von intakten Lebensräumen zur Wiederherstellung und Bewahrung seiner Gesundheit und Vitalität. Vielseitige kontinuierlich blühende Pflanzengesellschaften sind die notwendige Lebensgrundlage für die Honigbienen.
2.2 Bewusstseinsbildung für die Bienen und ihre unersetzbare Rolle für den Erhalt der Biodiversität, des Pflanzenreichtums und des ökologischen Gleichgewichts der Natur.
2.3 Die Beratung, die Ausbildung und Weiterbildung in wesensgemäßer Bienenhaltung, das Herantragen der Kenntnisse an die Öffentlichkeit, Schulen, landwirtschaftlichen Betriebe und Imkereien.
2.4 Erforschung und Weiterentwicklung sowie Dokumentation wesensgemäßer Haltung der Honigbiene. Diese gründet sich auf aktuelle wissenschaftliche Forschungen, die Erfahrungen ökologisch und biodynamisch arbeitender Imker sowie auf die anthroposophische Geisteswissenschaft von Dr Rudolf Steiner.
2.5 Der Verein kann eine gemeinnützige Privatstiftung zur Absicherung seiner finanziellen Erfordernisse errichten und schliesslich sein Vermögen an eine Privatstiftung übertragen, die die Vereinsziele weiterverfolgt.
§ 3 Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
3.1 ideelle Tätigkeiten
a) Für die Errichtung von Bienenschutzräumen und den Aufbau von durchgängig ökologisch und biodynamisch geführten Imkereien zu Forschungs- und Lehrzwecken kann der Verein Grundbesitz und Immobilien erwerben oder pachten
b) Vorträge, Newsletter, Vereinszeitung, Filmvorführungen
c) Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit ähnlichen Institutionen und Initiativen im In-und Ausland
d) Exkursionen und Fachtagungen im In-und Ausland
e) Öffentlichkeitsarbeit
f) Forschungsprojekte und Studien sowie Dokumentation
g) Verbreitung von Wissen via einer Homepage
h) Erwerb und Sammlung von wissenschaftlichen Informationen und Informationsquellen
i) Einrichtung einer Bibliothek
j) alle geeigneten Schritte, die der Erreichung des Vereinsziels dienen
3.2 Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus vereinseigenen Unternehmungen und Veranstaltungen (Kurse für biodynamisches Imkern, Aus-und Fortbildungen, Seminare, Workshops etc)
c) Beratungstätigkeiten
d) Erträge aus dem Verkauf von spezifischen, dem Zweck der Verbreitung der Vereinsidee dienende Artikeln und Waren wie Trachtensamen, Postkarten, Poster, T-Shirts etc.
e) freiwillige Beiträge mit oder ohne besonderer Zweckwidmung
f) private und öffentliche Subventionen
g) Spenden
h) Vermächtnisse und Schenkungen
i) sonstige Zuwendungen wie Sachspenden, Spenden von Grundstücken oder Immobilien
j) Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung nach dem österreichischen Privatstiftungsgesetz
k) Vermietungen und Verpachtungen
l) Einkünfte aus allfälligen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen betriebenen gewerblichen Tätigkeiten.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich für den Schutz der Bienen und die Ziele des Vereins engagieren möchten.
4.1 Ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die sich zu den Vereins-Zielen bekennt, diese durch ihre Mitgliedschaft fördert und sich an der Vereinsarbeit beteiligt und als solche vom Vorstand bestätigt wird.
4.2 Fördermitgliedschaft
Fördermitglied kann jede Person werden, welche die Ziele des Vereins durch regelmäßige finanzielle Beiträge, Spenden oder andere Zuwendungen fördert und unterstützt.
4.3 Ehrenmitgliedschaft
Der Vorstand kann Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich in besonderer Weise für die Verbandsziele verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Der Beitrittswillige richtet einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand.
5.2 Über die Aufnahme und die Art der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. Geleistete Mitgliedsbeiträge können
nicht zurück gefordert werden.
6.2 Mitglieder nach § 4.1 und § 4.2 dieser Satzung können ihren Austritt jederzeit schriftlich erklären. In diesem Zusammenhang werden zu viel bezahlte Mitgliedsbeiträge für das laufende Kalenderjahr nicht rückerstattet.
6.3 Die einseitige Aufhebung kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung fälliger Beiträge über sechs Monate in Verzug ist. Die Aufhebung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
6.4 Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn ein Mitglied sich unehrenhaft verhält, erheblich den Vereinsfrieden stört oder den Zielen des Vereines grob zuwiderhandelt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.
6.5 Eine einseitige Aufhebung nach § 6.2 oder ein Ausschluss gemäß § 6.3 lassen die bisher entstandenen Beitragspflichten unberührt.
6.6 Ausgeschlossene Mitglieder haben weder auf das Vereinsvermögen noch auf Rückerstattung von Mitglieds-beiträgen, Spenden oder Sacheinlagen Anspruch.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf die Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins und der Benutzung der Vereinseinrichtungen nach vom Vorstand festgelegten Bedingungen.
7.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereines zu fördern und die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Des weiteren sind sie verpflichtet, nach Maßgabe der jeweils geltenden Beitragsordnung Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt der Vorstand.
7.3 Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag in Verzug ist und der Beitragsrückstand mehr als drei Monate beträgt.
7.4 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung aus den im § 6.3 genannten Gründen erfolgen.
§ 8 Organe, Verantwortlichkeiten und Gliederung des Vereines
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (Mitgliederversammlung), der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
Eine vom Vorstand zu beschliessende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den Statuten erläuterte Funktions- und Zeichnungsberechtigungen regeln.
8.1 Generalversammlung (Mitgliederversammlung)
8.1.1 Stimmberechtigte Teilnehmer sind die Mitglieder gemäß § 4.1 dieser Satzung sowie die Ehrenmitglieder. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung samt Tagesordnung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds abgesandt sein. Maßgebend ist das Datum der Aufgabe bei der Post. Zulässig ist ebenfalls die Einladung per E-Mail oder Fax. Die Generalver-sammlung muss mindestens alle vier Jahre einberufen werden. Den Ort der Generalversammlung bestimmt der Vorstand. Die Versammlungsleitung hat der/die Vorstandsvorsitzendeoder sein/ ihr Stellvertreter/in, wobei diese berechtigt sind, das Amt auch an ein anderes, in der Versammlung anwesendes, Mitglied zu übertragen.
8.1.2 Die Generalversammlung ist nur für die in dieser Satzung genannten Angelegenheiten zuständig, dies sind:
• Beschlussfassung über die Änderung der Statuten
• Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses des Vorstandes
• Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
• Wahl von zwei Rechnungsprüfern
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
• Errichtung einer Privatstiftung
8.1.3 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme; Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Satzungsänderung und zur Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
8.1.4 Eine außerordentliche Generalversammlung muss binnen vier Wochen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und der zu behan-delnden Punkte dies verlangt.
8.1.5 An der Generalversammlung sind alle ordentlichen und fördernden Mitglieder sowie Ehrenmitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
8.2 Vorstand
8.2.1 Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern und zwar aus dem/der Vorstandsvorsitzenden, seinem oder ihrem Stellvertreter.
8.2.2 Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes an seine Stelle ein anders wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist eine außerordentliche Generalversammlung zur Neuwahl eines Vorstandes durch einen der Rechnungsprüfer einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
8.2.3 Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt acht Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
8.2.4 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.
8.2.5 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (§ 8.3.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Rücktritt.
8.2.6 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt, oder Niederlegung erklären. Die Rück-trittserklärung ist im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt, Niederlegung wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
8.2.9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die operative Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinn des Vereinsgesetzes 2002. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist für die Umsetzung der Vereinsziele gemäß Artikel 3. dieser Statuten verantwortlich. In seinenWirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegen-heiten:
a) Einrichten eines den Anforderungen des Vereines entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindester-fordernis
b) Erstellung des Jahresvorschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit und den geprüften Rechnungsabschluss
e) Verwaltung des Vereinsvermögens
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und die Art der Mitgliedschaft sowie über den Ausschluss von Vereinsmit-gliedern
g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
h) Abschluss und Kündigung von Verträgen aller Art
i) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Rechtsgeschäften. Für die normalen schriftlichen Obliegenheiten des Vereins ist der/die Vorstandsvorsitzende und sein/ihr Stellvertreter/in einzeln zeichnungsberechtigt. Ausfertigungen des Vereins in Geldangelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Vorsitzenden und seines/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin.
8.2.10 Die Tätigkeit des/der Vorstandsvorsitzenden wird je nach Wirtschaftskraft des Vereines ehrenamtlich, in Teilzeit oder hauptberuflich ausgeübt. Die Vorstandsmitglieder führen Ihre Tätigkeit im Rahmen der vorgenommen Aufgabenteilung durch. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll aufgrund derAufgabenstellung und dem Arbeits-aufwand angemessen sein.
8.3 Rechnungsprüfer
8.3.1 Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
8.3.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
8.3.3 Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
8.3.4 Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die
Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002.
8.4 Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Dem Beirat gehören Personen an, die durch ihre Tätigkeit zur Verwirk-lichung der Ziele des Vereins beitragen. Die Funktionsperiode der Beiräte dauert vier Jahre.
§ 9 Schlichtungseinrichtung
9.1 Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet eine Schlichtungseinrichtung, zu welchem jede der streitenden Parteien ein Mitglied als Schiedsrichter wählt. Kommt ein Streitteil der Aufforderung durch den Gegner zur Wahl eines Schiedsrichters/einer Schiedsrichterin binnen 14 Tagen nicht nach, wird der/die betreffende Schiedsrichter(in) durch den/die Vorstandsvorsitzenden/e bei Anwesenheit des/der bisher ermittelten Schiedsrichters/Schiedsrichterin mittels Los ermittelt.
Die solchermaßen erwählten Mitglieder haben sich über die Wahl eines/einer dritten Schiedsrichters/Schieds-richterin zum Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung zu einigen. Kommt eine derartige Einigung nicht zustande, entscheidet unter den für den Vorsitzenden Vorgeschlagenen das Los.
9.2 Den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren. Über die Sitzungen der Schlichtungseinrichtung ist ein Protokoll zu führen und den Streitteilen zu übermitteln.
9.3 Die Entscheidung der Schlichtungseinrichtung erfolgt bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit Stimmenmehr-heit nach Anhörung aller Streitteile. Der Schiedsspruch ist vereinsintern endgültig.
§ 10 Freiwillige Auflösung des Vereins
10.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
10.2 Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Verwendung dieses Vermögens zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen.
10.3 Im Fall der freiwilligen Aufgabe oder bei Änderung oder Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes oder im Fall der behördlichen Aufhebung des Vereins ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden. Im Fall der freiwilligen Aufgabe oder bei Wegfall des Vereinszweckes darf das allenfalls vorhandene Vereinsvermögen in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen.
Stand 13.01.2013, Stattegg